Organisation

Vorstand

Präsident: lic. rer. publ. HSG Philip E.C. Schädler, Alvierweg 19, 9490 Vaduz
Tel. +423 231 12 31; Fax +423 231 12 31 (P) ; Handy +423 7777 989
E-Mail philip.schaedler@triathlon.li

Sekretär: Michael Schädler, Alvierweg 19, 9490 Vaduz
Tel. +423 233 11 90 (P); +423 262 60 60 (G)
Handy +423 7777 111
E-Mail m.schaedler@inconsult.li

Kassier: Gerhard G. Amann, Bächleweg 35, 9495 Triesen
Tel. +423 392 45 60(P); +423 392 34 94 (G)
E-Mail amanngeri@adon.li

Beisitzer: Dr. med. Marcel Tschopp

Kontakt

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Vereine

Triathlon Club Vaduz

Adresse: Postfach 823, 9490 Vaduz

Kontaktperson: Michael Schädler, Präsident
Tel. +423 777 71 11

Trainings:
Schwimmen: jeweils DI, 19:30 Uhr, Hallenbad Triesen
Radfahren: SA, SO nach Absprache
Laufen: jeweils SO, 9:30 Uhr , Sportplatz Schaan

Triathlon Club Schaan

Adresse: Städtle 6, 9490 Vaduz

Kontaktperson: Mary Wille, Präsidentin
Tel. +423 237 78 43

Reglement

Landesmeisterschaften

Art. 1. Einführung

Für die Teilnahmeberechtigung an FL-Landesmeisterschaften sowie die Vergabe von FL-Meistertiteln und FL-Auszeichnungen ist das entsprechende Reglement des LOSV vom 14. September 92 vollumfänglich anzuwenden.

Gemäss diesem Reglement ist jeder Fachverband verpflichtet, eigene Reglemente zur Landesmeisterschaft zu erstellen. Die Abkürzungen TriFL steht dabei für den Triathlon Verband des F. Liechtenstein und LM für Landesmeisterschaften.

Art. 2. Organisation der Landesmeisterschaften

Nur der TriFL ist berechtigt, Landesmeisterschaften in den Sportarten Triathlon und Duathlon durchzuführen. Der TriFL kann auch andere Veranstalter mit der Durchführung von FL-LM beauftragen bzw. den Austragungsort der FL-LM bestimmen. Die FL-LM müssen in beiden Landeszeitungen ausgeschrieben werden. Der Veranstalter von FL-LM muss gewährleisten, dass die Wettkampfregeln des TriFL eingehalten werden.

Art. 3. Informationen an LOSV

Der LOSV muss mindestens 30 Tage im voraus über die Durchführung einer FL-LM vom TriFL informiert werden.

Medaillen für LM sind ausschliesslich im Sport-Büro des LOSV und mindestens 30 Tage vor der Durchführung der LM zu bestellen.

Es empfiehlt sich, die LM-Termine bereits 6 Monate oder schon vorher dem LOSV zu melden, damit diese frühzeitig in den Veranstaltungskalender des LOSV aufgenommen werden können.

Art. 4. Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften

Die FL-LM können als Einzelmeisterschaften und/oder als Mannschaftsmeisterschaften durchgeführt werden. Mannschaftswettkämpfe müssen ausdrücklich als solche ausgeschrieben werden.

Art. 5. Teilnahmeberechtigung an FL-LM
Art. 5.1. FL-Bürger

Jede/r Liechtensteiner/in ist berechtigt, an den FL-Landesmeisterschaften teilzunehmen, sofern sie/er die vom TriFL vorgesehenen Qualifikationskriterien erfüllt.

Art. 5.2. Ausländer im FL

Ausländer/innen, welche mindestens seit einem Jahr in Liechtenstein wohnhaft und Mitglied eines dem LOSV angeschlossenen Sportverbandes/Einzelvereins sind, sind berechtigt an den FL-Landesmeisterschaften teilzunehmen, sofern sie die vom TriFL vorgesehenen Qualifikationskriterien erfüllen.

Art. 5.3. Ausländer

Ausländer/innen , welche mindestens ein Jahr lang Mitglied des TriFL oder eines seiner Vereine sind, sind berechtigt an dessen FL-Landesmeisterschaften teilzunehmen, sofern sie die vom TriFL vorgesehenen Qualifikationskriterien erfüllen.

Art. 6. Kategorien
Art 6.1. Kategorien bei Einzelmeisterschaften

Folgende Kategorien werden ausgeschrieben:

A. Schüler 1: unter 12 Jahre
B. Schüler 2: 12 - 13 Jahre
C. Jugend: 14 - 16 Jahre
D. Junioren: 17 - 19 Jahre
E. Hauptklasse: 20 - 34 Jahren
F. Altersklasse 1: 35 - 44 Jahren
G. Altersklasse 2: 45 - 54 Jahren
H. Altersklasse 3: 55 Jahre und älter

Diese Aufteilung gilt für Damen und Herren. Der Stichtag für die Altersbegrenzung ist der 31. Dezember des jeweiligen Jahres, in dem die FL-LM durchgeführt werden. Eine einzelne Kategorie wird dann gewertet, wenn in dieser mindestens 3 (drei) Personen gestartet sind. Sind in einer einzelnen Kategorie nicht genügend Personen gestartet, so fallen diese automatisch unter die nächst folgende Kategorie (z. B. A nach B, B nach C, C nach D und D nach E).

6.2. Kategorien und Wertung bei Mannschaftsmeisterschaften

Es gibt nur eine Herren und Damenkategorie. Eine Mannschaft ist nicht gemischt und besteht aus mindestens 3 (drei) und höchstens 4 Personen. Das Mannschaftsergebnis besteht aus der Summe der drei besten Einzelzeiten der jeweiligen Mannschaftsmitglieder. Bei gleicher Gesamtzeit entscheiden die besseren Einzelplazierungen in der Gesamtwertung.

Art. 7. Titel und Auszeichnungen
Art. 7.1. Einzelmeisterschaft
Art. 7.1.1. FL-Landesmeister/in

Der oder die beste Liechtensteiner/in den Kategorien D bis H, oder der oder die beste Ausländer/in , welche/r die Bedingungen von Art. 5.2. erfüllt, erhält den Titel eines/r Liechtensteinischen Landesmeisters/in. Er oder Sie erhält die Auszeichnung in Gold sowie den Landesmeisterstern des LOSV.

Den Landesmeisterstern gibt es für Triathlon und Duathlon. Beim Mountain-Bike Duathlon wird kein Meisterstern vergeben, jedoch der Titel eines Liechtensteinischen Meisters/in gem. Art. 7.1.3. vergeben.

Art. 7.1.2 FL-Verbandsmeister/in

Der oder die beste Athlet/in der Kategorien D bis H, welche/r Ausländer/in gem. Art. 5.3. dieses Reglementes ist, erhält den Titel eines/r Liechtensteinischen Verbandsmeister/in. Er oder Sie erhält die Auszeichnung in Gold.

Art. 7.1.3. FL-Meister

Der oder die beste Athlet/in der jeweiligen Kategorie, welche/r die Bedingungen gem. Art. 5.1, Art. 5.2 und Art. 5.3 erfüllt, erhält den Titel eines/r Liechtensteinischen Meisters/in der jeweiligen Kategorie. Er oder sie erhält die Auszeichnung in Gold.

Art. 7.2 Mannschaftsmeisterschaft
Art. 7.2.1 FL-Mannschafts-Landesmeister

Die Mannschaft mit dem besten Ergebnis gem. Art. 6.2 deren Mehrzahl der gewerteten Mannschaftsmitglieder die Bedingungen gem. Art. 5.1 und Art. 5.2 dieses Reglements erfüllen, erhält den Titel eines Liechtensteinischen Mannschafts-Landesmeister. Die Mannschaft erhält die Auszeichnung in Gold.

Art. 8. Ehrungen
Art. 8.1. Ehrungen der FL-Landesmeister/innen und Mannschafts-Landesmeister

Die Ehrungen der Meisterstern-Träger/innen (Titel eines/r Liechtensteinischen Landesmeisters/in) sowie der FL-Mannschafts-Landesmeister erfolgt einmal pro Jahr zusammen mit allen FL-Landesmeister/innen aus Einzelsport- und Mannschaftssport-Arten. Die Übergabe der Meistersterne wird durch den LOSV-Vorstand vorgenommen.

Art.8.2. Ehrungen mit Medaillen (Auszeichnungen)

Die Ehrungen der Medaillen-Träger/innen (Auszeichnungen) kann im Anschluss an die Wettkämpfe oder zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Die Übergabe der Medaillen wird durch den durchführenden TriFL oder durch einen am TriFL angeschlossenen Einzelverein vorgenommen.

Art. 9. Gültigkeit

Dieses Reglement tritt sofort nach der schriftlichen Genehmigung durch den LOSV in Kraft.

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Wettkämpfe

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Qualifikation EM, WM

Art. 1. Allgemein

Dieses Reglement setzt die Qualifkationskriterien für die Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften sowie für internationale Wettkämfpe fest, bei denen für Liechtenstein gestartet wird. Dieses Reglement ist für alle Mitglieder des Triathlon Verbandes des F. Liechtenstein (TriFL) verbindlich. Über die in diesem Reglement nicht geregelten Sachverhalte entscheidet der Vorstand der TriFL.

Art. 2. Qualifkationswettkampf

Der Qualifikationswettkampf soll internationalen Kriterien genügen.

Für Triathlon:

Kurzdistanz
mind. 1000m Schwimmen - 40 km Radfahren - 10 km Laufen

Mittel- und Langdistanz
mind. 2000m Schwimmen - 80 km Radfahren - 20 km Laufen

Für Duathlon:

Kurzdistanz
mind. 7 km Laufen - 30 km Radfahren - 3.5 km Laufen bzw.
5 km Laufen - 30 km Radfahren - 5 Laufen

Mittel- und Langdistanz
mind. 14 km Laufen - 60 km Radfahren - 7 km Laufen

Die Ankündigung der Qualifkationswettkämfpe muss mind. 2 Monate vor der Austragung derselben erfolgen. Die Ankündigung enthält auch die Angaben über die Anzahl der zu vergebenen Qualifkationsplätze.

Als Qualifikationswettkämpfe gelten die tri-circuit-Wettkämpfe in der Schweiz. Dem TriFL Vorstand bleibt es vorbehalten auch andere Qualifikationswettkämpfe zu bestimmen.

Art. 3. Teilnahmeberechtigung

Folgende Personen sind berechtigt an den internationalen Wettkämpfen teilzunehmen:

  • Die Person muss aktives Mitglied (Lizenz) in einem dem TriFL angeschlossenen Verein sein.
  • Die Person muss die Qualifkationskriterien des TriFL erfüllen.
  • Die Person muss die erreichten Leistungen mind. 4 Wochen vor dem betreffenden Wettkampf schriftlich (Rangliste) an den Vorstand des TriFL einreichen. In bestimmten Fällen kann diese Frist durch Vorstandsbeschluss reduziert werden.

Für WM:

  • b)Die Person muss die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen.

Für EM:

  • b)Die Person muss mind. 5 Jahre in Liechtenstein wohnhaft sein.

Für Kleinstaatentrophy:

  • b)Die Person muss mind. 3 Jahre im FL wohnhaft sein.
Art. 4. Qualifikationskriterien

Qualifiziert ist, wer im laufenden Jahr bzw. nach Absprache mit dem TriFL Vorstand auch im vergangenen Jahr folgende Kriterien erfüllt hat:

Für WM/EM: Kurzdistanz (Triathlon und Duathlon)

Als qualifiziert gilt, wer bei einem Qualifikationswettkampf einen maximalen Rückstand von 10% auf die Durchschnittszeit der fünf Erstplazierten der jeweiligen Kategorie aufweist.

Für WM/EM: Mittel- und Langdistanz (Triathlon und Duathlon)

Als qualifiziert gilt, wer bei einem Qualifikationswettkampf einen maximalen Rückstand von 13% auf die Durchschnittszeit der fünf Erstplazierten der jeweiligen Kategorie aufweist.

Für Kleinstaaten-Trophy:

Über eine Teilnahme entscheidet der Vorstand des TriFL.

Für die WM-Teilnahme in der sogenannten "age-categories" gibt es keine Qualifikation. Der/Die Teilnehmer/Teilnehmerin startet unter Liechtenstein, jedoch nicht als Mitglied der Nationalmannschaft. Die Kosten sind voll vom/ von der Teilnehmer/Teilnehmerin zu bezahlen. Die Anmeldung erfolgt über den Triathlon Verband des F. Liechtenstein.

Wenn sich in der jeweiligen Kategorie niemand für eine EM oder WM-Teilnahme zu qualifizieren vermag, entscheidet der Vorstand des TriFL über die Teilnahme einer Athletin oder eines Athleten*.

Art. 5. Betreuung

In der Regel sollen die WM/EM-Teilnehmer von einem Betreuer begleitet werden, welcher sich um die organisatorischen Belange (Reise, Unterkunft, etc.) und die sportmedizinische bzw. sportphysiotherapeutische Betreuung kümmert. Der Vorstand des TriFL kann für die Betreuung einen Umkostenbeitrag innerhalb des Budgets entrichten.

Art. 6. Finanzielles

Die Delegiertenversammlung des TriFL entscheidet über das Budget "Internationale Wettkämpfe" (WM, EM, Kleinstaaten-Trophy). Die Aufteilung desselben obliegt dem Vorstand des TriFL.

Art. 7. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des TriFL am 24. März 1993 in Kraft.

Änderungen:

Version 3.0, 24. Februar 1995.

Nationalkader

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Finanzen

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Statuten des TriFL

Statuten des Triathlon Verbandes des F. Liechtenstein (TriFL)

Art. 1. Name, Sitz, Mitgliedschaft, Geschäftsjahr
1.1. Unter dem Namen "TriFL" (Triathlon Verband des Fürstentums Liechtenstein) besteht ein Verein im Sinne der Art. 246 ff PGR, welcher den Verband für Triathlon und alle verwandten Sportarten bildet.
1.2. Der Sitz des Verbandes ist Vaduz.
1.3. Der TriFL ist Mitglied bei der International Triathlon Union (ITU), der Europäischen Triathlon Union (ETU) sowie dem Liechtensteinischen Olympischen Sportverband (LOSV).
1.4. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 2. Zweck
2.1. Zweck des TriFL ist, den Triathlonsport und verwandte Sportarten auf gemeinnütziger Grundlage im Dienste der Volksgesundheit und der sinnvollen Freizeitbeschäftigung zu fördern.
2.2. Der TriFL vertritt den Triathlonsport und verwandte Sportarten in Staat und Gesellschaft sowie in den Organisationen des Liechtensteinischen Sports und in den internationalen Sportorganisationen.
2.3. Insbesondere hat der TriFL folgende Zielsetzungen:
  • Förderung des Triathlonsports und verwandter Sportarten als Breiten- und Spitzensport;
  • Gewährleistung eines kontrollierten Wettkampfbetriebes nach den Regeln der internationalen Dachverbände;
  • Schulung der Aktiven, der Trainer und Funktionäre;
  • Öffentlichkeits- und Medienarbeit mit dem Ziel, den Triathlonsport und verwandte Sportarten bekannt zu machen und zu verbreiten;
  • Durchführung von alljährlichen Landesmeisterschaften (LM) der vom TriFL vertretenen Sportarten.
Art. 3. Reglement
3.1. Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten statutarischen Zwecke, kann der TriFL Reglements erlassen.
Art. 4. Mitglieder
4.1. Der TriFL kennt folgende Mitgliedschaften:
  • Vereine und
  • Ehrenmitglieder.
Art. 5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die Aufnahme im TriFL bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung (DV) des TriFL.
Art. 6. Verlust der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Der ausgetretene Verein bleibt für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verbindlichkeiten haftbar.
6.2. Die Austrittserklärung hat auf Ende eines Jahres unter Beachtung einer zweimonatlichen Frist zu erfolgen. Sie ist dem TriFL schriftlich zuzustellen.
6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
  • bei groben Verstössen gegen die Statuten,
  • wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem TriFL, nach erfolgter Mahnung und
  • bei verbandsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.

Art. 7. Ehrenmitglieder
7.1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Triathlon- oder Duathlonsport erworben haben, können von der DV zu Ehrenmitgliedern des TriFL ernannt werden.
Art. 8. Rechte
8.1. Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Beschwerden an den TriFL zu richten und die Wahrung ihrer Interessen durch den TriFL zu verlangen. Sie können vom TriFL Auskünfte verlangen über Angelegenheiten, die den TriFL betreffen.
8.2. Dienstleistungen des TriFL stehen grundsätzlich allen Mitgliedern offen.
8.3. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Beteiligung an der Willensbildung des TriFL im Rahmen der von den Statuten geregelten Sachverhalte.
Art. 9. Pflichten
9.1. Die Statuten, Reglements, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse des TriFL sind für seine Mitglieder verbindlich.
9.2. Das Mitglied hat Adress- und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen.
9.3. Jedes Mitglied hat per Ende Geschäftsjahr dem TriFL eine Mitgliederliste des Vereins zuzusenden.
Art. 10. Organe
10.1. Der TriFL hat folgende Hauptorgane:
  • Delegiertenversammlung (DV),
  • Vorstand,

sowie folgendes Hilfsorgan:

  • Kontrollstelle.
Art. 11. Die Delegiertenversammlung (DV)
11.1. Die DV ist das oberste und allein rechtsetzende Organ des TriFL.
11.2. Sie wird vom Vorstand alljährlich im ersten Trimester einberufen. Der Tagungsort wird vom Vorstand bestimmt. Datum und Ort sind mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung bekannt zu geben.
11.3. Eine ausserordentliche DV kann durch den Vorstand oder durch die ordentliche DV einberufen werden. Überdies können 2/5 der Delegierten die Einberufung verlangen.
11.4. Die DV setzt sich zusammen aus Delegierten der Vereine, dem Vorstand sowie den Ehrenmitgliedern. Jedes aktive Vereinsmitglied hat eine Delegiertenstimme.
11.5. Der Vorstand trifft die Vorbereitungen zur Durchführung der DV.
11.6. Der Präsident oder Vizepräsident leitet die DV bis zur Entlastung. Nach der Wahl des neuen Präsidenten übernimmt dieser die Leitung der DV.
11.7. Die Delegierten, die Mitglieder des Vorstands sowie die Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Verbandsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
11.8. Reglements, Statuten, etc. des TriFL können mit einfachem Mehr abgeändert werden.
11.9. Wahlen sollen in der Regel offen erfolgen. Die DV kann eine geheime Wahl beschliessen.
11.10. Traktandenliste, Jahresberichte und Budget (z. B. (Teil-)Budget "Inter-nationale Wett-kämpfe") sowie weitere Verhandlungsunterlagen sind den Mitgliedern 7 Tage vor der DV zuzustellen.
11.11. Die DV wählt den Vorstand und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
11.12. Zu den Aufgaben der DV zählen insbesondere:
  • Annahme des Jahresberichts des Präsidenten,
  • Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz des vorangegangenen Geschäfts-jahres und Entgegennahme des Kontrollberichts,
  • Beschlussfassung über das Budget,
  • Wahl der Hauptorgane,
  • Wahl der Kontrollstelle,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Beschlussfassung über Mitgliedschaft bei anderen Verbänden oder Organisa-tionen,
  • Statutenänderungen,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Ehrungen und
  • Auflösung des Verbandes (nur an einer ausserordentlichen DV möglich).
Art. 12. Der Vorstand
12.1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die DV auf ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
12.2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
12.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr.
12.4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Operative Führung des Verbandes,
  • Vertretung nach Innen und Aussen,
  • er hat für die Durchführung der Beschlüsse der DV zu sorgen und auf die Einhaltung der Statuten und Reglements zu achten.
Art. 13. Revisoren
13.1. Die DV wählt alljährlich eine externe Kontrollstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig.
13.2. Die Revisoren haben die gesamte Rechnung zu prüfen und dem Vorstand sowie der DV einen schriftlichen Kontrollbericht zu erstatten.
Art. 14. Auflösung
14.1. Die Auflösung des TriFL kann nur an einer ausserordentlichen DV mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
14.2. Das bei der Auflösung des TriFL vorhandene Vermögen wird einem Treuhänder in F. Liechtenstein zur Verwaltung über-wiesen. Bei Neugründung eines Triathlon-Verbandes in Liechtenstein wird diesem Verband das Vermögen übergeben.
Art. 15. Inkrafttreten
15.1. Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des TriFL am 26.2.2004 in Kraft.

Vaduz, den 24. März 1993

Vaduz, den 26. Februar 2004

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by Schalla